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UNSERE GESCHICHTE

I. Name, Sitz und Zweck

Art.1

Unter dem Namen, Schwingklub Aarau und Umgebung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Klub hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Der Klub bezweckt die Pflege, Förderung und Verbreitung des Schwingerwesens und verbindet damit die Erhaltung der volkstümlichen Bräuche und Spiele. Der Klub ist politisch neutral.
 
II. Bestand und Mitgliedschaft

Art.2

Der Schwingklub Aarau und Umgebung besteht aus

a   Aktivmitglieder

b   Ehrenmitglieder

c   Freimitglieder

d   Jungschwinger

e   Passivmitglieder

 

Mit Wohnsitz in einer Gemeinde des Bezirks Aarau oder näherer Umgebung und ev. Personen mit besonderer Bindung. In den Klub kann jede umbscholtene Person aufgenommen werden. Bei Jungschwingern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und ist durch die nächstfolgende Generalversammlung zu bestätigen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a   durch freiwilligen Austritt, welcher dem Vorstand mitzuteilen ist

b   durch Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte

c   durch Streichung wegen Nichtbezahlens der Beiträge

d   durch Ausschluss;

dieser kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied grober oder wiederholter Verletzungen der Statuten des Klubs oder der übergeordneten Verbände schuldig macht, den Beschlüssen und Weisungen des Vorstandes und der Generalversammlung nicht nachkommt oder sein Verhalten und Auftreten das Ansehen und die Interessen des Klubs schädigt.

Ausschlüsse und Austritte sind ordentlicherweise nur auf Ende des Vereinsjahres möglich und den Beschluss der Gernearlversammlung. Das Rekursrecht an den Vorstand des Aarg.-Kant. Schwingverbandes, welcher entgültig entscheidet ist gewährleistet. Vorbehalten bleibt das öffentliche Recht. Mit dem Austritt, bzw. der Aberkennung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten.

Art.3

Der Schwingklub Aarau und Umgebung ist Mitglied des Aarg.- Kant. Schwingverbandes und durch diesen Angehöriger des Nordwestschweizerischen, bzw. des Eidgenössischen Schwingverbandes. Er darf keiner anderen Körperschaft angehören.

Art. 4

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden wer sich um die Schwingersache im allgemeinen und um den Schwingklub Aarau im besonderen verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Dem Geehrten wird ein geeignetees Präsent abgegeben. Zum Freimitglied kann ernannt werden wer dem Klub mindestens während 10 Jahren als Aktiv- oder 15 Jahre als Passivmitgliedangehört oder sich in andere Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung.
 
III.  Orgnisation und Verwaltung

Art.5

Die Organe des Klubs sind:

a   die Generalversammlung

b   der Vorstand

c   die Revisoren

A Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Klubs ist die Generalversammlung. An dieser sind stimmberechtigt:

a   der Vorstand

b   die Ehrenmitglieder

c   die Aktivmitlieder

d   die Freimitglieder

Art.7

Die GV findet in der Regel im letzten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Stimmberechtigten sind mittels Einladung mindestens 14 Tage vor demTermin einzuberufen. Zu einer ausserordentlichen GV kann der Vorstand einberufen wenn er dies für nötig erachtet. Auf Verlangen von 2/3 der Stimmberechtigten muss der Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen. Ein solches Begehren ist schriftlich und begründet demVorstnad einzureichen.

Art. 8

Die Generalversammlung hat ordentlicherweise folgende Geschäfte zu erledigen:

a   Begrüssung und Appel

b   Wahl des Tagesprädsidenten und Stimmenzähler

c   Protokoll

d   Wahl der Kampfrichter für Klubanlässe sowie Bestätigung der Kampfrichtervorschläge für übergeodnete Verbände

e   Jahresrechnung und Budget

f   Genehmigung des Jahresberichte des Präsidenten und der Technischen Leiter

g   Wahlen (Vorstand, Präsidenten, Techn. Leiter, Revisoren)

h   Mutationen (Ein.-Austritte, Ausschlüsse)

i   Genehmigung Jahresprogramm

k   Festsetzung der Jahresbeiträge

l    Behandlung: Anträge der Mitglieder

m   Ehrungen

n   Statutenrevision

o   Aussprechung von Sanktionen

p   Verschiedenes

Art.9

Für die Berichterstattung und Rechungsabschlüsse ist das Vereinsjahr massgebend. Dies umfasst die Zeitspanne vom 01. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres.

Art.10

Die GV ist beschlussfähig wenn sie ordungsgemäss unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen wurde. Wahlen sind geheim vorzunehmen, insofern mehr Vorschläge vorliegen, als Mandate zu vergeben sind. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit das Los. Abstimmungen erfolgen offen, sofern sich die Versammlung nicht durch Mehrheitsbeschluss für geheime Abstimmung entscheidet. für Abstimmungen gilt der Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmgleichheit gilt die Vorlage als verworfen. Widererägungsanträge bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

Art.11

Alle Verhandlungsgegenstände der GV müssen vom Vorstand vorbereitet sein. Anträge der Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vor der Tagung demVorstand einzureichen. Auf Vorschläge aus dem Schosse der Versmmlung, die mit den aufgestellten Traktanden nicht im Zusammenhang stehen, kann nur eingegangen werden, wenn sich 2/3  der anwsenden Stimmberechtigten dafür entscheiden. In der Regel sollen solche Anträge an den Vorstand zur Prüfung gewiesen werden. 
 
B Der Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Er gliedert sich in folgende Chargen:

a   Präsident

b   Vicepräsident

c   Aktuar

d   Kassier

e   1. Techn. Leiter

f    2. Techn. Leiter

g   Jungschwingerbetreuer

Ausser dem Präsidenten und den Techn. Leitern konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer berträgt 3 Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.

Art.13

Der Vorstand vertritt den Klub nach ausen. Präsident mit Aktuar oder einem anderen Vorstandsmitglied führen unter sich rechsverbindliche Unterschrift.

Art.14

Dem Vorstand fallen folgende Obliegenheiten zu:                                                                                    

a   Behandlung der laufenden Geschäfte

b   Handhabung der Statuten, Reglemente und Beschlüsse des des Klubs und der übergeordneten Verbände

c   Protokollierung der Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der GV

d   Verwaltung des Klubvermögens

e   Vorbereitung der Geschäfte die der GV vorzulegen sind

f   Vorbereitung und Durchführung der Klubanlässe

h   Aussprechung geringügiger Sanktionen. Rekursrecht an GV ist gewährleistet.

 

Art. 15

Der Vorstand versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten so ofrt er dies für nötig erachtet oder wenn es die Mehrheit der Mitglieder verlangt. Zur Beschlussfassung bedarf es der Anwesenehit der Mehrheit. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenden Stimmen. Bei Stimmgleihheit trifft der Präsident den stichentscheid. Dem Vorstand steht die Erledung aller GEschäfte zu, die nicht ausdrücklich der Kompetenz anderer Organe vorbehalten sind.
 
C  Die Revisoren

Art.16

Die Kontrollstelle besteht aus 3 Revisoren. Diesen steht die Prüfung der Jahresrechnung, allfälliger Spezialfonds oder anderweitigen Buchungen auf ihre materielle und formelle Richtigkeit, sowie die Kontrolle über das Vermögen zu. Sie haben zu Handen der GV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. Die Revisoren haben das Recht, ausserhalb der ordentlichen Rechnungsprüfung, jederzeit eine Kontrolle vorzunehmen. Es sind drei Revisoren zu wählen.  Die Amtsdauer beträgt drei Jahre und die Wahl ist so vorzunhemen, dass alljährlich der Amtsätleste ausscheidet.
 
IV Finanzielles

Art.17

Das Kassawesen umfasst:

a   die ordentliche Klubkasse

b   allfällige Spezialfonds und Stiftungen

Art.18

Die Einnahmen bestehen aus:

a   den Mitgliederbeiträgen

b   den Erträgen aus Klubanlässen

c   übrige Einnahmen

Art.19

Aus der Kasse werden bestritten:

a   die Auslagen für die Verwaltung

b   Sitzungsgelder oder anderweitiger Entschädigungen der Funktionäre

c   Kurswesen

d   Beiträge an Kantonalverwaltlung

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes hat sich im Rahmen des durch die GV genehmigten, ordentlichen Vorschlages zu halten. Der vorstand ist berechtigt, ausnahmsweise im Budget nicht vorgesehene Auslagen bis uu einem Höchstbetrag von 20% (Prozent) des odentlichen Vorschlages zu tätigen. Für die finanziellen Verpflichtungen haftet nur das Klubvermögen. Der Kassier haftet presönlich für getreue und gewissenhafte Führung und Verwaltung der Klubkasse und allfälliger Fonds.

Art.20

Die Mitgliederbeiträgte werden alljährlich nach den Anordnungen des Vorstandes eingezogen und sind bis GV.... zu entrichten. Ehren- und Freimitglieder, sowie Jungschwinger sind Beitragsfrei. Nach dem 30. Juni neu in den Klub eintretende Miglieder sind für das laufende Vereinsjahr nicht mehr beitragspflichtig. Es werden keine Eintrittsgelder erhoben. Der Vorstand ist befugt, unverschuldete in eine Notlage geratenen Mitgliedern die Jahresbeiträge zu erlassen. Der Vorstand kann Aktiven und Jungschwingern das Haftgeld für schwingerische Anlässe ganz oder teilweise aus der Klubkasse vergüten. Ebenso können den Delegierten an Delegierten- und Verbandsversammlungender übergeordneten Verbände Entschädigungen augerichter werden.

Art.21

Die Vermögenswerte des Klubs dürfen nur mündelsicher angelegt werden. Für allfällige Stiftungen und Legate sind separateReglemente zu erlassen und von der GV zu genehmigen.
 
V Schwingerische Tätigkeit

Art.22

Ordentlicherweise findet alljährlich ein Klubrangschwinget statt. Der Klub diesen selber oder, in Verbindung mit einem dem Schwingen nahestenden Verein durchführen. Am KLubschwinget haben Ehren- Passiv- und Freimitglieder freien Eintritt. Dem Klub steht es zu, während dem Wintermonaten und als Vorbereitung auf die neue Schwingersaison im kleineren Rahmen ein Hallenschwinget durchzuführen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit, mindestens eine Schwingübung wöchentlich stattfindet, sowie im Laufe des Winterhalbjahres wenigstens 4 Schwingkurse durchgeführt werden. Bei beschränkten Beschickungsmöglichkeiten an schwingerische Anlässe ist dem Uebungsfleiss des einzelnen Aktivmitglied Beachtung zu schenken. Findet das Arg. Kantonale- oder Nordwestschweizerische Schwingfest in den Gemarkungen des Schwingklubs Aarau und Umgebung statt, steht demKlub ordentlicherweise ein Mitsprache-, eventuell ein Beteiligungsrecht zu. Die Abwicklung aller schwingerischen Anlässe, Uebungen und Kurse richten sich nach Bestimmung des Technischen Regulatives und ESV, ebenso der Eidg. Schwingerhilfskasse. Jeder Aktive und Jungschwinger muss bei der Eidg. Schwingerhilfskasse versichert sein.
 
VII Allgemeine Bestimmungen

Art. 23

Der Vorstand hat bei allen Beschlüssen den Statuten der übergeordneten Verbände Rechnugn zu tragen. Aktiven und Fuktionären ist es untersagt, unter Inanspruchnahme ihrer schwingerischen Tätikeit materielle Vorteile zu Gunsten Dritter zu verschaffen. Es ist den Mitliedern untersagt an schwigerischen Anlässen die nicht vom ESV selbst oder einer ihm angehörenden Körperschft organisiert werden aktiv oder administrativ teilzunehmen, zum Beispiel (wilde Schwingfeste). Zu den schwingerischen Veranstaltungen, inklusive Untrhaltungsanlässe, dürfen nur Jodlergruppen, Einzeljodler, Fahnenschwinger und Alphornbläser zugelassen werden, die Mitglied des Eidg. Jodlerverbandes sind. Verhalten sich Klubmitlieder pflichtwiedrieg, so sind Art.54 und 55 der Statuten de ESV masgebend. Sollten Fragen entschieden werden müssen, über die diese Statuten oder diejenigen der übergeordneten Verbände keine Bestimmung enthalten, so entscheidet der Vorstand und in letzter Instanz die Generalversammlung. Die Statuten sind jedem Mitglied abzugeben. Mit dem Eintritt verpflichtet er sich denselben, sowie allfälligen ergänzenden Bschlüssen nachzukommen.
 
VIII Schlussbestimmungen

Art. 24

Die Teil- oder Totalrevision dieser Statuten kann an jeder GV beschlossen werden, sofoern diesbezüglich Anträge fristgerecht eingereicht worden sind und sich 2/3 der Stimmenden dafür entschieden.

Art.25

Die Auflösung des Klubs kann nur an der einzig dafür zuständigen GV beschlossen werden wenn mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmen. Bei einer Auflösung des Klubs fällt das ganze Vermögen sowie allfällige Fonds oder andere Aktiven / Werte dam Aarg. Kantonalen Schwingerverband zur Verwaltung zu. Dies solange bis sich wieder ein Verein mit den gleichen Zielsetzungen gebildet hat der ebenfalls Mitglied des Arg. Kantonalen Schwingerverbandes ist und auf den die gleichen Auflösungsbestimmungen Geltun haben.

Art.27

Die vorliegenden Statuten wurden an der GV des Schwingklub Aarau und Umgebung vom 30.11. 1985 genehmigt und treten nach der Gewährleistung durch den Aarg. Kantonalen Schwingverband sofort in Kraft. Gleichzeitig werden die Statuten vom 18.01.1931 sowie alle bis anhin ergangenen und nocht übereinstimmenden Protokollbeschlüsse aufgehoben.
 
Suhr/Buchs, den 30. November 1985

der Präsident: Daniel Röthlisberger

der Aktuar:      Markus Sommerhalder
 
Genehmigt an der Delegiertenversammlung des Aarg. Kantonalen Schwingerbandes am 14. November 1986 in Bözberg. 
Für den Aargauischen Kantonalen Schwingerverband 
der Präsident  W. Oeschger

der Aktuar:      W. Roher

Statuten d

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